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§ 3 - Lkw-Maut-Verordnung (Lkw-MautV)
V. v. 25.06.2018 BGBl. I S. 1156 (Nr. 26); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 306
Geltung ab 18.07.2018; FNA: 9290-16-6 Gebühren im Straßenverkehr
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Geltung ab 18.07.2018; FNA: 9290-16-6 Gebühren im Straßenverkehr
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§ 3 Mauterhebungssysteme
(1) Der Mautschuldner kann die Maut wahlweise über ein manuelles Mauterhebungssystem, ein teilautomatisches Mauterhebungssystem oder ein automatisches Mauterhebungssystem entrichten.
(2) 1Alle Mautentrichtungen nach Absatz 1 erfolgen nach den Angaben des Mautschuldners (Prinzip der Selbstdeklaration). 2Der Mautschuldner ist für die Richtigkeit und Überprüfung der von ihm gemachten Angaben verantwortlich.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Lkw-Maut-Verordnung V. v. 3. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 306 m.W.v. 9. Dezember 2025
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Frühere Fassungen von § 3 Lkw-MautV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 09.12.2025 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Lkw-Maut-Verordnung vom 03.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 306 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 Lkw-MautV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 Lkw-MautV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
Lkw-MautV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Lkw-Maut-Verordnung
V. v. 03.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 306
Artikel 1 3. Lkw-MautV-ÄndV Änderung der Lkw-Maut-Verordnung
... (BGBl. 2023 I Nr. 341) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 1 wird nach der Angabe „manuelles Mauterhebungssystem" die Angabe „, ein ...
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