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§ 3 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerdienst des Bundes (MStDVDV)

V. v. 15.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 325
Geltung ab 01.01.2024; FNA: 2030-8-5-25 Beamte

§ 3 Ziel des Auswahlverfahrens, Zulassung zum Auswahlverfahren



(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet das Bundeszentralamt für Steuern auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens.

(2) 1In dem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber aufgrund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet sind. 2Insbesondere wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber verfügen über:

1.
die erforderlichen kognitiven Kompetenzen,

2.
die erforderlichen sozialen Kompetenzen,

3.
die erforderliche Leistungsmotivation und

4.
die erforderliche Kommunikationsfähigkeit.

(3) Das Bundeszentralamt für Steuern kündigt das Auswahlverfahren in einer Ausschreibung an.

(4) 1Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. 2Übersteigt die Zahl der geeignet erscheinenden Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der angebotenen Ausbildungsplätze, so kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden. 3Es sind jedoch mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zum Auswahlverfahren zuzulassen, wie Ausbildungsplätze angeboten werden. 4Ist die Zahl der Teilnehmenden beschränkt, wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet erscheint. 5Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber werden unabhängig von einer Beschränkung der Teilnehmendenzahl zum Auswahlverfahren zugelassen.

(5) 1Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird oder erfolglos daran teilgenommen hat, erhält eine schriftliche oder elektronische Mitteilung. 2Die Bewerbungsunterlagen sind auf Wunsch zurückzusenden, ansonsten zu vernichten. 3Elektronisch übermittelte Bewerbungsunterlagen sind zu löschen.

(6) Das Bundeszentralamt für Steuern vernichtet oder löscht die Bewertungsergebnisse des Auswahlverfahrens von Bewerberinnen und Bewerbern, die mindestens einen Teil des Auswahlverfahrens bestanden haben, jedoch erst nach einem Jahr.

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