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§ 3 - MT-Berufe-Gesetz (MTBG)

Artikel 1 G. v. 24.02.2021 BGBl. I S. 274 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2023, abweichend § 69 ab 04.03.2021; FNA: 2124-28 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 3 Widerruf der Erlaubnis



(1) Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist zu widerrufen, wenn bekannt wird, dass sich die Inhaberin oder der Inhaber einer Erlaubnis eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergibt.

(2) Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung kann widerrufen werden, wenn die Inhaberin oder der Inhaber einer Erlaubnis in gesundheitlicher Hinsicht dauerhaft nicht mehr zur Berufsausübung geeignet ist.

(3) Im Übrigen bleiben die dem § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften unberührt.



 

Zitierungen von § 3 MTBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 MTBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MTBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 53 MTBG Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
... Umfang der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung fallen. (6) Die §§ 2 bis 4 gelten für die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ...
§ 59a MTBG Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung (vom 16.12.2023)
... im Rahmen einer partiellen Berufsausübung fallen. (3) Die §§ 2 bis 4, 53 Absatz 2, 3 und 4, § 54 Absatz 2, die §§ 55, 59 Absatz 3 und 4, § 63 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 7 PflStudStG Änderung des MT-Berufe-Gesetzes
... im Rahmen einer partiellen Berufsausübung fallen. (3) Die §§ 2 bis 4, 53 Absatz 2, 3 und 4, § 54 Absatz 2, die §§ 55, 59 Absatz 3 und 4, § 63 ...