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§ 3 - MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (MTAPrV)

V. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4467 (Nr. 69); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 2124-28-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 3 Theoretischer und praktischer Unterricht



(1) Während des theoretischen und praktischen Unterrichts sind für den jeweiligen Beruf die Kompetenzen zu vermitteln, die zur Erreichung der Ausbildungsziele nach den §§ 8 bis 12 des MT-Berufe-Gesetzes erforderlich sind.

(2) Der theoretische und praktische Unterricht wird für den jeweiligen Beruf in dem in § 13 Absatz 4 des MT-Berufe-Gesetzes festgelegten Umfang und gemäß der in Anlage 5 vorgesehenen Stundenverteilung durchgeführt.

(3) 1Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden. 2Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Auszubildenden gegenüber der Schule nachzuweisen. 3Das Nähere regeln die Länder.



 

Zitierungen von § 3 MTAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 MTAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MTAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 5 MTAPrV (zu § 3 Absatz 2) Stundenverteilung im Rahmen des theoretischen und praktischen Unterrichts der Ausbildung zur Medizinischen Technologin und zum Medizinischen Technologen