(1) Während des theoretischen und praktischen Unterrichts sind für den jeweiligen Beruf die Kompetenzen zu vermitteln, die zur Erreichung der Ausbildungsziele nach den
§§ 8 bis 12 des MT-Berufe-Gesetzes erforderlich sind.
(3) 1Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden. 2Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Auszubildenden gegenüber der Schule nachzuweisen. 3Das Nähere regeln die Länder.