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Artikel 3 - Mietrechtsanpassungsgesetz (MietAnpG)

Artikel 3 Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2019 WiStrG 1954 § 6

§ 6 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1975 (BGBl. I S. 1313), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 29 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
§ 6 Durchführung einer baulichen Veränderung in missbräuchlicher Weise

(1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Absicht, einen Mieter von Wohnraum hierdurch zur Kündigung oder zur Mitwirkung an der Aufhebung des Mietverhältnisses zu veranlassen, eine bauliche Veränderung in einer Weise durchführt oder durchführen lässt, die geeignet ist, zu erheblichen, objektiv nicht notwendigen Belastungen des Mieters zu führen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden."

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Zitierungen von Artikel 3 MietAnpG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 MietAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MietAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete
G. v. 21.12.2019 BGBl. I S. 2911
Artikel 2 VglMietÄndG Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954
... 1954 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1975 (BGBl. I S. 1313), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2648 ) geändert worden ist, wird das Wort „vier" durch das Wort „sechs" ...