§ 3 Dauer der Ausbildung
1Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel zwei Jahre. 2Über eine Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheiden die Einstellungsbehörden im Benehmen mit den Ausbildungsbehörden und der Generalzolldirektion.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums der Finanzen während der COVID-19-Pandemie
V. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 3547
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