Artikel 3 - Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)

G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 137
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Artikel 3 Änderung der Landwirtschafts-Altschuldenverordnung


Artikel 3 ändert mWv. 1. Januar 2024 LwAltschV § 1

In § 1 Absatz 1 der Landwirtschafts-Altschuldenverordnung vom 19. November 2004 (BGBl. I S. 2861) wird das Wort „Personengesellschaft" durch die Wörter „rechtsfähige Personengesellschaft" ersetzt.



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