Artikel 3 - Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG)

Artikel 3 Änderung der Bundespflegesatzverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 20. Oktober 2020 BPflV § 5, § 7

Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. Juli 2020 (BGBl. I S. 1692) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5 werden die Wörter „§ 291 Absatz 2c Satz 4" durch die Wörter „§ 341 Absatz 7 Satz 1" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Für die Vereinbarung eines Zuschlags für das Speichern von Daten in einer elektronischen Patientenakte nach § 341 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt § 5 Absatz 3g des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend."

2.
In § 7 Satz 3 Nummer 3 werden die Wörter „291a Absatz 7a Satz 1 und 2" durch die Wörter „§ 377 Absatz 1 und 2" ersetzt.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von Artikel 3 PDSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 PDSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PDSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG)
G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2208; zuletzt geändert durch Artikel 3d G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Artikel 7 KHZG Änderung der Bundespflegesatzverordnung
... 5 der Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2115 ) geändert worden ist, wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Die ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed