Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 3 - Polizeibeauftragtengesetz (PolBeauftrG)

§ 3 Eingaben



(1) 1Beschäftigte der Polizeibehörden des Bundes können mit einer Eingabe an die oder den Polizeibeauftragten des Bundes mögliche strukturelle Mängel und Fehlentwicklungen oder mögliches Fehlverhalten im Einzelfall geltend machen. 2Die Eingabe kann unmittelbar und ohne Einhaltung des Dienstweges bei der oder dem Polizeibeauftragten des Bundes eingereicht werden. 3Es dürfen der eingebenden Person aufgrund ihrer Eingabe keine dienstlichen Nachteile entstehen.

(2) Bürgerinnen und Bürger, die nicht bei einer Polizeibehörde des Bundes beschäftigt sind, können sich mit einer Eingabe an die oder den Polizeibeauftragten des Bundes wenden, wenn

1.
eine persönliche Betroffenheit der Person in einem Einzelfall geltend gemacht wird und

2.
sich aus den Angaben Anhaltspunkte für strukturelle Mängel oder Fehlentwicklungen bezogen auf die Polizeibehörden des Bundes ergeben.

(3) Eine Eingabe an die oder den Polizeibeauftragten des Bundes muss enthalten:

1.
Vorname und Nachname der eingebenden Person,

2.
die Anschrift der eingebenden Person,

3.
den der Eingabe zugrundeliegenden Sachverhalt und

4.
Angaben dazu, wann die eingebende Person vom zugrundeliegenden Sachverhalt Kenntnis erlangt hat.

(4) 1Eine Eingabe kann mündlich oder schriftlich eingereicht werden. 2Für die elektronische Form ist in Abweichung von § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes eine qualifizierte elektronische Signatur nicht erforderlich. 3Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes kann bei einer mündlichen Eingabe darauf hinwirken, dass diese in schriftlicher Form nachgereicht wird oder diese zur Niederschrift oder zu Protokoll gegeben wird.

(5) 1Eingaben nach den Absätzen 1 und 2 sind spätestens sechs Monate nach Bekanntwerden des zugrundeliegenden Sachverhalts an die oder den Polizeibeauftragten des Bundes zu richten. 2Nach Ablauf dieser Frist wird die Eingabe nicht zur Bearbeitung angenommen.

(6) 1Auf Wunsch der eingebenden Person sichert ihr die oder der Polizeibeauftragte des Bundes Wahrung der Vertraulichkeit der Identität gegenüber der betroffenen Polizeibehörde des Bundes zu; § 6 Absatz 1 bleibt unberührt. 2Sollte der Sachverhalt straf- oder disziplinarrechtlich oder mit Blick auf Ordnungswidrigkeiten relevant sein, so ist die eingebende Person von der oder dem Polizeibeauftragten des Bundes darauf hinzuweisen, dass sie oder er als Zeugin oder als Zeuge aufzuführen ist. 3Hält die oder der Polizeibeauftragte des Bundes die Aufhebung der Vertraulichkeit für die weitere Aufklärung des Sachverhalts für erforderlich und nach Abwägung der Vor- und Nachteile für die eingebende Person für angemessen, so berät sie oder er die eingebende Person entsprechend. 4Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes entscheidet über die Weitergabe der Informationen über die Identität der eingebenden Person.


(8) 1Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes teilt der eingebenden Person schriftlich oder in elektronischer Form sowie unter Angabe der maßgeblichen Gründe mit, ob

1.
die Eingabe zur Untersuchung angenommen wurde oder nicht und

2.
im Falle ihrer Annahme, welche Erledigung die Angelegenheit gefunden hat.

2Über die Annahme einer Eingabe unterrichtet die oder der Polizeibeauftragte des Bundes die betroffene Polizeibehörde des Bundes nach pflichtgemäßem Ermessen. 3Über die Erledigung der Eingabe ist die betroffene Polizeibehörde des Bundes zu unterrichten. 4Sie oder er wahrt bei den Mitteilungen nach diesem Absatz die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Beschäftigten der Polizeibehörden des Bundes und der eingebenden Person.