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§ 3 - Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (PreisV 30/53 k.a.Abk.)

V. v. 21.11.1953 BAnz. Nr. 244; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.11.2021 BGBl. I S. 4968
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 722-2-1 Preisbildung bei öffentlichen Aufträgen
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§ 3 Geltung der Preisvorschriften



Öffentliche Aufträge unterliegen den allgemeinen und besonderen Preisvorschriften.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PreisV 30/53 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PreisV 30/53 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 PreisV 30/53 Selbstkostenpreise (vom 01.04.2022)
... werden, sie dürfen nur ausnahmsweise vereinbart werden, wenn 1. Preise nach den §§ 3 und 4 nicht festgestellt werden können oder 2. eine Mangellage vorliegt oder der ...