§ 3 - Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)

§ 3 Organisation des Studiums



(1) Das Studium ist an Lernergebnissen orientiert in Modulen zu organisieren, sofern in dieser Verordnung nicht etwas Abweichendes geregelt ist.

(2) 1Jedem Modul sind nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen Leistungspunkte (ECTS-Punkte) zuzurechnen. 2Ein ECTS-Punkt muss einem Arbeitsaufwand von 30 Stunden entsprechen.



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