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Artikel 3 - RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz (RVLSG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2019 ALG § 19, § 92a, mWv. 5. Dezember 2018 § 27

Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „65" durch die Angabe „67" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Hat der verstorbene Versicherte eine Altersrente bezogen, ist bei einer nachfolgenden Rente wegen Todes eine Zurechnungszeit nicht zu berücksichtigen."

abweichendes Inkrafttreten am 05.12.2018

2.
Dem § 27 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

§ 89 Absatz 1 Satz 3 bis 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend."

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
§ 92a wird wie folgt gefasst:

§ 92a Zurechnungszeit

(1) Beginnt eine Rente wegen Erwerbsminderung im Jahr 2018 oder verstirbt die versicherte Person bei einer Rente wegen Todes im Jahr 2018, endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 62. Lebensjahres und drei Monaten.

(2) Beginnt eine Rente wegen Erwerbsminderung im Jahr 2019 oder verstirbt die versicherte Person bei einer Rente wegen Todes im Jahr 2019, endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres und acht Monaten.

(3) Beginnt eine Rente wegen Erwerbsminderung nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2031 oder verstirbt die versicherte Person bei einer Rente wegen Todes nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2031, wird das Ende der Zurechnungszeit wie folgt angehoben:

Bei Beginn der Rente
oder bei Tod der
Versicherten im Jahr
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahreMonate
20201659
202126510
202236511
20234660
20245661
20256662
20267663
20278664
202810666
202912668
2030146610


 
(4) Die Zurechnungszeit endet spätestens mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 87a.

(5) Hat die verstorbene versicherte Person zum Zeitpunkt des Todes Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, ist bei einer nachfolgenden Rente wegen Todes eine Zurechnungszeit nur insoweit zu berücksichtigen, wie sie in der vorangegangenen Rente wegen Erwerbsminderung angerechnet wurde."



 

Zitierungen von Artikel 3 RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 RVLSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RVLSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 7 RVLSG Inkrafttreten
... Buchstabe c und Nummer 13 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 5 und Artikel 3 Nummer 2 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2a) Artikel 1 Nummer 4, 7, 9, 9a, 14a ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

GKV-Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG)
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2387; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2394
Artikel 8 GKV-VEG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
... die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. November 2018 (BGBl. I S. 2016 ) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Krankenversicherung" die Wörter ...