Der Reisesicherungsfonds darf das Fondsvermögen nur verwenden zur
- 1.
- Erfüllung der Ansprüche von Reisenden nach § 651r des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 651w Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
- 2.
- Deckung der Kosten für die Bildung des Fondsvermögens und den für seine Verwaltung erforderlichen Geschäftsbetrieb und
- 3.
- Rückführung von Krediten, die er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach den Nummern 1 und 2 aufgenommen hat.
V. v. 15.10.2021 BGBl. I S. 4707
§ 10 RSFAV Zulässige Anlagegegenstände und Ausgliederung der Fondsverwaltung ... Derjenige Teil des Fondsvermögens, der kurzfristig für Zwecke des § 3 des Reisesicherungsfondsgesetzes benötigt wird, ist vom Reisesicherungsfonds als Sichteinlagen bei CRR-Kreditinstituten im ... diesem Teil des Fondsvermögens sind nur zulässig, soweit dies für die Zwecke des § 3 des Reisesicherungsfondsgesetzes erforderlich ist. (3) Sofern aus der Anlage des Fondsvermögens Erträge ...