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§ 3 - Revierjagd-Meisterprüfungsverordnung (RevierjagdMeisterPrV)

V. v. 09.04.2019 BGBl. I S. 499 (Nr. 14)
Geltung ab 30.04.2019; FNA: 806-22-4-7 Berufliche Bildung

§ 3 Gliederung der Meisterprüfung



Die Meisterprüfung umfasst die folgenden Prüfungsteile:

1.
Jagdbetrieb, Jagd- und Wildtiermanagement und Dienstleistungen,

2.
Betriebs- und Unternehmensführung sowie

3.
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.

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Zitierungen von § 3 RevierjagdMeisterPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 RevierjagdMeisterPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RevierjagdMeisterPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 RevierjagdMeisterPrV Befreiung von Prüfungsleistungen
... die Befreiung von einzelnen Prüfungsteilen nach § 3 oder von Prüfungen nach den §§ 6 und 7, den §§ 10 und 11 sowie den ...
§ 18 RevierjagdMeisterPrV Bewertungen in den Prüfungen
... Die drei Prüfungsteile nach § 3 sind gesondert zu bewerten. (2) Für die Bewertung des Prüfungsteils ...
§ 19 RevierjagdMeisterPrV Bestehen der Meisterprüfung; Zeugnis
... Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in jedem Prüfungsteil ( § 3 ) mindestens die Note „ausreichend" erzielt hat. (2) Die Prüfung ist ...
§ 21 RevierjagdMeisterPrV Wiederholung der Meisterprüfung
... ist der Prüfling auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen nach § 3 und in einzelnen Prüfungen nach den §§ 6 und 7, den §§ 10 und 11 sowie ...