Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025

§ 3 - Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)

§ 3 Wehrdienstbeschädigung


§ 3 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Eine Wehrdienstbeschädigung liegt vor, wenn die primäre Gesundheitsstörung durch eines der folgenden schädigenden Ereignisse verursacht worden ist:

1.
einen Unfall während der Ausübung des Wehrdienstes,

2.
eine Wehrdienstverrichtung,

3.
die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse,

4.
einen Angriff auf die Soldatin oder den Soldaten

a)
wegen des pflichtgemäßen dienstlichen Verhaltens oder

b)
wegen des Status als Soldatin oder als Soldat,

5.
gesundheitsschädigende Verhältnisse während der Verwendung im Ausland oder

6.
einen Angriff auf die Soldatin oder den Soldaten bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen während der Verwendung im Ausland.

2Eine Wehrdienstbeschädigung liegt nicht vor, wenn die geschädigte Person die Gesundheitsstörung vorsätzlich herbeigeführt hat.

(2) Zum Wehrdienst gehören auch

1.
Verrichtungen und Veranstaltungen nach § 42 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie

2.
das Erscheinen zur Feststellung der Wehrdienstfähigkeit, zur Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung oder im Rahmen der Dienstleistungs- oder Wehrüberwachung auf Anordnung einer zuständigen Dienststelle.

(3) Erfasst sind auch Unfälle, welche die geschädigte Person erleidet

1.
während einer Maßnahme nach den Kapiteln 3 bis 5,

2.
während des Erscheinens auf Anordnung einer Behörde oder eines Gerichts wegen der Wehrdienstbeschädigung oder

3.
auf dem jeweils erforderlichen Hin- und Rückweg.

(4) Als Wehrdienstbeschädigung gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines im oder am Körper getragenen Hilfsmittels.

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Zitierungen von § 3 SEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SEG Besondere Fallgestaltungen
... Buches Sozialgesetzbuch versicherte Begleitperson einer geschädigten Person im Falle von § 3 Absatz 3 einen Unfall und dadurch eine primäre Gesundheitsstörung erleidet, 3. ...
§ 5 SEG Anerkennung der Schädigungsfolgen
...  2. die besondere Einwirkung überwiegend durch ein schädigendes Ereignis nach § 3 Absatz 1 verursacht worden ist. (5) Die Entscheidung über die Anerkennung einer ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 5 SVReformG Änderung des Soldatengesetzes
... 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „ § 3 Absatz 1 des Soldatenentschädigungsgesetzes " ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 63c" durch die Angabe ...
Artikel 38 SVReformG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... Schädigung im Sinne des Vierzehnten Buches, einer Wehrdienstbeschädigung nach § 3 des Soldatenentschädigungsgesetzes ist," ...
Artikel 40 SVReformG Weitere Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... die Wörter „, einer Wehrdienstbeschädigung nach § 3 des Soldatenentschädigungsgesetzes " eingefügt. 5. In § 20 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b werden nach dem ... § 81 des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung oder nach § 3 des Soldatenentschädigungsgesetzes als Wehrdienstleistende oder Soldaten auf Zeit,". 7. In § 76e Absatz 1 werden ...
Artikel 76 SVReformG Weitere Änderung der Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung
... Soldaten eine gesundheitliche Schädigung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung nach § 3 des Soldatenentschädigungsgesetzes vor, sind Leistungen im Rahmen des Kapitels 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 des ... 81 und 81a bis 81e des Soldatenversorgungsgesetzes" jeweils durch die Wörter „ §§ 3 und 4 des Soldatenentschädigungsgesetzes" ersetzt. c) Absatz 4 wird ...


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