(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2021
- 1.
- in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 85.200 Euro und monatlich 7.100 Euro,
- 2.
- in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 104.400 Euro und monatlich 8.700 Euro.
Die
Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2021 - 31. 12. 2021" um die Jahresbeträge ergänzt.
(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2021
- 1.
- in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 80.400 Euro und monatlich 6.700 Euro,
- 2.
- in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 99.000 Euro und monatlich 8.250 Euro.
Die
Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2021 - 31. 12. 2021" um die Jahresbeträge ergänzt.