(1) 1Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt im Jahr 2022
- 1.
- in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 84.600 Euro und monatlich 7.050 Euro,
- 2.
- in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 103.800 Euro und monatlich 8.650 Euro.
2Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um den Zeitraum „1.1.2022 - 31.12.2022" und um die jeweiligen Jahresbeträge ergänzt.
(2) 1Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) beträgt im Jahr 2022
- 1.
- in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 81.000 Euro und monatlich 6.750 Euro,
- 2.
- in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 100.200 Euro und monatlich 8.350 Euro.
2Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um den Zeitraum „1.1.2022 - 31.12.2022" und um die jeweiligen Jahresbeträge ergänzt.