§ 3 - Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022 (SVRechGrV 2022 k.a.Abk.)

V. v. 30.11.2021 BGBl. I S. 5044 (Nr. 81)
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 860-6-4-30 Sozialgesetzbuch
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§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung


§ 3 ändert mWv. 1. Januar 2022 SGB VI Anlage 2, Anlage 2a

(1) 1Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt im Jahr 2022

1.
in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 84.600 Euro und monatlich 7.050 Euro,

2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 103.800 Euro und monatlich 8.650 Euro.

2Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um den Zeitraum „1.1.2022 - 31.12.2022" und um die jeweiligen Jahresbeträge ergänzt.

(2) 1Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) beträgt im Jahr 2022

1.
in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 81.000 Euro und monatlich 6.750 Euro,

2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 100.200 Euro und monatlich 8.350 Euro.

2Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um den Zeitraum „1.1.2022 - 31.12.2022" und um die jeweiligen Jahresbeträge ergänzt.



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