§ 3 - Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 (SVRechGrV 2024 k.a.Abk.)

V. v. 24.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 322
Geltung ab 01.01.2024; FNA: 860-6-4-32 Sozialgesetzbuch
|

§ 3 Durchschnittsentgelte in der Rentenversicherung


§ 3 ändert mWv. 1. Januar 2024 SGB VI Anlage 1

(1) Das Durchschnittsentgelt nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2022 beträgt 42.053 Euro.

(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2024 beträgt 45.358 Euro.

(3) Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed