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§ 3 - Seelotseignungsverordnung (SeeLotsEigV)

Artikel 1 V. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 777, 2097 (Nr. 17)
Geltung ab 28.05.2022; FNA: 9515-1-2 Seelotswesen
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§ 3 Anforderungen an die Eignung der Seelotsenbewerberinnen und Seelotsenbewerber



(1) 1Eine Seelotsenbewerberin oder ein Seelotsenbewerber ist für die Zulassung als Seelotsenanwärterin oder Seelotsenanwärter gesundheitlich geeignet, sofern sie oder er

1.
ein gültiges Seelotseignungszeugnis und

2.
nach Feststellung der Seelotseignung durch eine Seelotseignungsuntersuchung die psychologische Eignung für den Seelotsdienst in einem psychologischen Eignungstest

nachweist. 2Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für eine Bewerberin oder einen Bewerber für eine Erlaubnis nach § 42 des Seelotsgesetzes.

(2) 1Der durch den Seeärztlichen Dienst nach näherer Bestimmung der Anlage 2 durchgeführte psychologische Eignungstest ist ein anforderungsbezogenes, nach dem Stand der Wissenschaft psychometrisch überprüftes Verfahren. 2Das Mindestalter für die Teilnahme am Eignungstest beträgt 17 Jahre.

(3) 1Die abschließende Beurteilung des psychologischen Eignungstests ist von einer Eignungskommission durchzuführen, die aus

1.
einer Psychologin oder einem Psychologen des Seeärztlichen Dienstes und

2.
einem von der Bundeslotsenkammer berufenen Mitglied aus dem Kreis der aktiven Seelotsinnen oder Seelotsen

besteht. 2Die Bundeslotsenkammer hat so viele Personen als Mitglieder nach Satz 1 Nummer 2 zu berufen, dass die Eignungskommission für alle vom Seeärztlichen Dienst für ein Kalenderjahr vorgesehenen Sitzungen ordnungsgemäß besetzt ist. 3Die Berufung erfolgt für die Dauer von drei Jahren; eine Wiederberufung ist zulässig. 4Die Bundeslotsenkammer benennt dem Seeärztlichen Dienst für jede Sitzung der Eignungskommission das jeweilige Mitglied nach Satz 1 Nummer 2; die Reihenfolge der zu benennenden Personen ist für jedes Kalenderjahr einer Berufungsperiode im Voraus festzulegen; dabei ist auch festzulegen, wer eine benannte Person im Falle deren Verhinderung vertritt. 5Der Seeärztliche Dienst hat der Bundeslotsenkammer

1.
zum Zweck des Satzes 2 bis zum 30. September des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr des Beginns einer Berufungsperiode vorausgeht, die Zahl der Sitzungen der Eignungskommission für jedes Kalenderjahr der Berufungsperiode und

2.
zum Zwecke des Satzes 4 bis zum Ablauf des 30. Novembers eines Kalenderjahres die Termine der Sitzungen der Eignungskommission des folgenden Kalenderjahres

mitzuteilen. 6Für den Fall, dass in einem Kalenderjahr zusätzliche Sitzungen erforderlich werden, hat die Bundeslotsenkammer auf Anforderung des Seeärztlichen Dienstes jeweils ein Mitglied nach Satz 1 Nummer 2 aus dem Kreis der berufenen Personen zu benennen; die Reihenfolge der Benennung bestimmt sich nach der alphabetischen Reihenfolge der berufenen Personen.

(4) 1Eine Seelotsenbewerberin oder ein Seelotsenbewerber ist für den Seelotsdienst psychologisch geeignet, wenn sie oder er im psychologischen Eignungstest nach Maßgabe der Anlage 2 als Zielerreichungsgrad einen Zahlenwert von mindestens 55 erreicht und damit in jeder der drei Testphasen des Eignungstests

1.
mindestens durchschnittliche Leistungen in den Leistungsmerkmalen im Vergleich zur Referenzgruppe zeigt und

2.
keine vom Anforderungsprofil deutlich abweichenden Verhaltensausprägungen bei den Verhaltensmerkmalen im Vergleich zur Referenzgruppe zeigt.

2Bei Nichtbestehen darf der Eignungstest einmal nach einer Mindestwartezeit von einem Jahr wiederholt werden.

(5) Der Seeärztliche Dienst hat den Zielerreichungsgrad als Ergebnis des psychologischen Eignungstests der Seelotsenbewerberin oder des Seelotsenbewerbers im Seelotseignungsverzeichnis zu dem in § 49 Absatz 2 Nummer 4 des Seelotsgesetzes genannten Zweck zu speichern und der Seelotsenbewerberin oder dem Seelotsenbewerber diesen schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.



 

Zitierungen von § 3 SeeLotsEigV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SeeLotsEigV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeLotsEigV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 SeeLotsEigV Anwendungs- und Übergangsbestimmungen (vom 29.11.2022)
...  § 3 ist ab dem ersten Tag des Monats anzuwenden, der auf den Monat folgt, in dem alle sachlichen, ... nach Satz 1 im Bundesgesetzblatt bekannt. *) (2) Für das Kalenderjahr, in dem der § 3 erstmals anzuwenden ist, gilt § 3 Absatz 3 Satz 5 mit der Maßgabe, dass an die Stelle ... *) (2) Für das Kalenderjahr, in dem der § 3 erstmals anzuwenden ist, gilt § 3 Absatz 3 Satz 5 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der jeweiligen Zeitpunkte des § 3 Absatz 3 Satz 5 ... § 3 Absatz 3 Satz 5 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der jeweiligen Zeitpunkte des § 3 Absatz 3 Satz 5 jeweils der letzte Tag des Monats tritt, ab dem der § 3 anzuwenden ist. (3) ... Zeitpunkte des § 3 Absatz 3 Satz 5 jeweils der letzte Tag des Monats tritt, ab dem der § 3 anzuwenden ist. (3) Bis zum Ablauf des 30. Novembers 2022 darf eine ... Ärztin oder einem Arzt des Seeärztlichen Dienstes auf der Grundlage der nach Satz 1 und § 3 Absatz 3 Satz 1 gespeicherten Feststellungen zu erteilen. (4) Vor dem 28. Mai 2022 erteilte Zeugnisse ... Untersuchungsintervalls. (5) Vor dem Tag der erstmaligen Anwendung des § 3 ausgestellte Bescheinigungen über psychologische Untersuchungen von Seelotsenbewerberinnen ... § 3 Absatz 2 der Seelotsenuntersuchungsverordnung mit den psychologischen Eignungstests nach § 3 dieser Verordnung zugrunde zu legen. --- *) Anm. d. Red.: siehe B. v. 21. ...
Anlage 2 SeeLotsEigV (zu § 3 Absatz 2) Psychologischer Eignungstest für Seelotsenbewerberinnen und Seelotsenbewerber
...  1.1 Mit einem erfolgreich durchgeführten psychologischen Eignungstest nach § 3 Absatz 2 weist eine Seelotsenbewerberin oder ein Seelotsenbewerber ihre oder seine den besonderen ... einem Interview überprüft. 3.2 Alle Mitglieder der Eignungskommission nach § 3 Absatz 2 müssen persönliche und vollständige Kenntnis der Beurteilungsmaßstäbe ...
Anlage 3 SeeLotsEigV (zu § 11 Absatz 5) Vergleichbarkeit der Ergebnisse der psychologischen Eignungstests nach bisherigem und neuem Recht
... 2004 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, mit den psychologischen Eignungstests nach § 3 dieser Verordnung zugrunde zu legen. Nach § 3 Absatz 2 der ... geeignet", „geeignet" oder „nicht geeignet". Nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 der Seelotseignungsverordnung (neues Recht) fasst der ... Absatz 2 der Seelotsenuntersuchungsverordnung entsprechen den folgenden Zielerreichungsgraden nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 der Seelotseignungsverordnung:  ... der Seelotsenuntersuchungsverordnung (bisheriges Recht) Zielerreichungsgrad nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 der Seelots- eignungsverordnung (neues Recht)  ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Bekanntmachung nach § 11 der Seelotseignungsverordnung
B. v. 21.11.2022 BGBl. I S. 2097
 
Zitat in folgenden Normen

BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 II Nr. 321
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.12.2023)
... Seelotsenbewerberinnen und Seelotsenbewer- bern und Feststellung des Ergebnisses § 3 Absatz 2 SeeLotsEigV 150 3012 Ausstellung des Seelotseignungszeugnisses, ge- ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung über die Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Seelotsinnen und Seelotsen und zur Änderung weiterer Verordnungen
V. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 777
Artikel 2 SeeLotsEigVEV Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung
... Seelotsenbewerberinnen und Seelotsenbewer- bern und Feststellung des Ergebnisses § 3 Absatz 2 SeeLotsEigV 150 3012 Ausstellung des Seelotseignungszeugnisses, ge- ...