§ 3 - Gesetz zur Koordinierung der sozialen Sicherheit mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (SozSichUKG)

§ 3 Verbindungsstellen



(1) Zur Durchführung des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit und seiner Anhänge werden in der Bundesrepublik Deutschland folgende Verbindungsstellen bestimmt:

1.
für den Bereich der Vorruhestandsleistungen im Sinne von Artikel SSC.3 Absatz 1 Buchstabe i des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit: die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,

2.
für den Bereich der Pensionen eines Sondersystems für Beamte: die Deutsche Rentenversicherung Bund, § 127a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend,

3.
für die berufsständischen Versorgungseinrichtungen: die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen.

(2) Zu den Aufgaben der Verbindungsstellen gehören in den jeweiligen in Absatz 1 genannten Bereichen insbesondere

1.
die Koordinierung der Verwaltungshilfe und des Datenaustausches bei grenzüberschreitenden Sachverhalten,

2.
Aufklärung, Beratung und Information.



(5) 1Für die Krankenversicherung gilt § 219a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 4, Satz 4 und des Absatzes 6. 2Für die Unfallversicherung gilt § 139a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch. 3Für die Arbeitslosenversicherung gilt § 368 Absatz 1a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch. 4Für die Rentenversicherung gelten die §§ 126, 127a Absatz 1 Satz 1 und § 128 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, dass in § 128 Absatz 3 Nummer 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland wie ein Mitgliedstaat der Europäischen Union zu behandeln ist. 5Für die Alterssicherung der Landwirte gilt § 50 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte.



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