(1) Zur Durchführung des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit und seiner Anhänge werden in der Bundesrepublik Deutschland folgende Verbindungsstellen bestimmt:
- 1.
- für den Bereich der Vorruhestandsleistungen im Sinne von Artikel SSC.3 Absatz 1 Buchstabe i des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit: die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
- 2.
- für den Bereich der Pensionen eines Sondersystems für Beamte: die Deutsche Rentenversicherung Bund, § 127a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend,
- 3.
- für die berufsständischen Versorgungseinrichtungen: die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen.
(2) Zu den Aufgaben der Verbindungsstellen gehören in den jeweiligen in Absatz 1 genannten Bereichen insbesondere
- 1.
- die Koordinierung der Verwaltungshilfe und des Datenaustausches bei grenzüberschreitenden Sachverhalten,
- 2.
- Aufklärung, Beratung und Information.