(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2019
- 1.
- in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 80.400 Euro und monatlich 6.700 Euro,
- 2.
- in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 98.400 Euro und monatlich 8.200 Euro.
Die
Anlage 2 zum
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2019 - 31. 12. 2019" um die Jahresbeträge ergänzt.
(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2019
- 1.
- in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 73.800 Euro und monatlich 6.150 Euro,
- 2.
- in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 91.200 Euro und monatlich 7.600 Euro.
Die
Anlage 2a zum
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2019 - 31. 12. 2019" um die Jahresbeträge ergänzt.