§ 3 - Stiftungsfinanzierungsgesetz (StiftFinG)

G. v. 19.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 383
Geltung ab 23.12.2023; FNA: 63-23 Bundeshaushalt

§ 3 Grundsätze der Finanzierung politischer Stiftungen


§ 3 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Finanzierung politischer Stiftungen erfolgt auf Antrag nach Maßgabe dieses Gesetzes. 2Die Höhe der jährlich zur Verfügung stehenden Fördermittel ergibt sich aus dem jeweiligen Haushaltsgesetz. 3Die Regelungen der Bundeshaushaltsordnung bleiben unberührt.

(2) Wird ein Antrag nach Absatz 1 Satz 1 abgelehnt, weil festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 4 oder 5 nicht vorliegen, ist für die betroffene politische Stiftung eine Förderung für die Dauer der laufenden Legislaturperiode ausgeschlossen.

(3) 1Sofern dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft, werden Fördermittel, die nur den politischen Stiftungen zukommen sollen, ab dem einer Bundestagswahl folgenden Haushaltsjahr nach dem Durchschnitt der Verhältnisse verteilt, welche die Ergebnisse der letzten vier Bundestagswahlen der jeweils nahestehenden politischen Partei widerspiegeln. 2Ist eine nahestehende politische Partei erst bei drei Bundestagswahlen angetreten, so wird dennoch das Mittel aus vier Wahlen gebildet, wobei die fehlende Wahl behandelt wird, als hätte die Partei keine Stimme erhalten.

(4) Absatz 3 gilt für Globalzuschüsse zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit mit der Maßgabe, dass alle förderberechtigten Stiftungen je 1 Prozent des Gesamtbetrages als Sockelförderung erhalten.

(5) Für Fördermittel für bauliche Maßnahmen kann von dem Verteilungsschlüssel nach Absatz 3 abgewichen werden, soweit sachliche Gründe eine Abweichung erforderlich machen.

(6) Zur Berücksichtigung besonderer Umstände kann vom Verteilungsschlüssel des Absatzes 3 für die Begabtenförderung im Inland bei der Verteilung der Zuwendungsmittel je politischer Stiftung um bis zu drei Prozentpunkte abgewichen werden.

(7) Die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen besondere Verwaltungsvorschriften erlassen.

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Zitierungen von § 3 StiftFinG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 StiftFinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StiftFinG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 StiftFinG Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes; Minderung
...  (2) Wird ein Bescheid über Zuwendungen auf Grund eines Antrags nach § 3 Absatz 1 Satz 1 teilweise nach Absatz 1 zurückgenommen oder widerrufen, weil einzelne Maßnahmen einer ...
§ 6 StiftFinG Transparenz
... prüfen. Das Ergebnis ist der Stelle vorzulegen, bei welcher der Antrag nach § 3 Absatz 1 Satz 1 gestellt wurde. (2) Spenden, die im Einzelfall oder kumulativ im Laufe eines Jahres den ...
§ 7 StiftFinG Zuständigkeit
... Für Anträge auf Fördermittel aus dem Bundeshaushalt nach § 3 Absatz 1 Satz 1 , für die Beendigung der Förderung nach § 4 Absatz 1 und für Rücknahme und ... nach Absatz 2 zuständigen Stelle. (2) Im Rahmen der Bearbeitung eines Antrags nach § 3 Absatz 1 Satz 1 ist für die Feststellung des Vorliegens der Anerkennung nach § 1 Absatz 1, für die ...


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