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§ 3 - TK-Mindestversorgungsverordnung (TKMV)

§ 3 Anforderungen an den Sprachkommunikationsdienst



Ein Sprachkommunikationsdienst für eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe im Sinne von § 157 Absatz 2 und 3 des Telekommunikationsgesetzes einschließlich des hierfür erforderlichen Anschlusses an ein öffentliches Telekommunikationsnetz liegt vor, wenn der Dienst regelmäßig folgende Anforderungen erfüllt:

1.
Bandbreite

a)
im Download: mindestens 64,0 Kilobit pro Sekunde;

b)
im Upload: mindestens 64,0 Kilobit pro Sekunde;

2.
Latenz: höchstens 150,0 Millisekunden.

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