§ 3 - Telematikgebührenverordnung (TelemGebV k.a.Abk.)

V. v. 04.09.2017 BGBl. I S. 3382 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.06.2021 BGBl. I S. 2246
Geltung ab 16.09.2017; FNA: 860-5-50 Sozialgesetzbuch
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§ 3 Höhe der Gebühr


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Gebühr beträgt für

1.
die Zulassung von Komponenten nach § 325 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 7.900 bis 135.000 Euro,

2.
die Zulassung von Diensten nach § 325, auch in Verbindung mit § 311 Absatz 6 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 3.500 bis 62.000 Euro,

3.
die Zulassung von Anbietern von Betriebsleistungen nach § 324 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 10.600 bis 16.500 Euro,

4.
die Bestätigung weiterer Anwendungen nach § 327 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 1.500 bis 6.100 Euro,

5.
die Bestätigung informationstechnischer Systeme nach § 373 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 1.100 bis 3.500 Euro.

2Für die Bemessung der konkreten Gebühr gilt § 9 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes entsprechend.

(2) 1Die Zulassung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie die Bestätigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 erfordern grundsätzlich jeweils einen erfolgreichen Testdurchlauf. 2Für jeden gescheiterten Testdurchlauf kann entsprechend dem angefallenen Prüfaufwand eine Gebühr von bis zu 70 Prozent des für die beantragte individuell zurechenbare öffentliche Leistung vorgesehenen Höchstsatzes erhoben werden.

(3) Die Gebühr kann aus Gründen der Billigkeit bis auf 25 Prozent des für die beantragte individuell zurechenbare öffentliche Leistung vorgesehenen Mindestsatzes ermäßigt werden.

(4) Den Gebühren und Auslagen ist die gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen.

(5) Die Höhe der in dieser Verordnung festgelegten Gebühren wird regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre, vom Bundesministerium für Gesundheit überprüft und, soweit erforderlich, angepasst.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Telematikgebührenverordnung und der Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz-Gebührenverordnung V. v. 29. Juni 2021 BGBl. I S. 2246 m.W.v. 3. Juli 2021

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Frühere Fassungen von § 3 Telematikgebührenverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.07.2021Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Telematikgebührenverordnung und der Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz-Gebührenverordnung
vom 29.06.2021 BGBl. I S. 2246

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 3 Telematikgebührenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 TelemGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TelemGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 TelemGebV Gebührenbefreiung und Gebührenermäßigung
... Telematikinfrastruktur kann die Gesellschaft für Telematik beschließen, abweichend von § 3 Absatz 1 Satz 2 für alle Zulassungen und Bestätigungen, die sie in einem von ihr zu benennenden Zeitraum ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Telematikgebührenverordnung und der Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz-Gebührenverordnung
V. v. 29.06.2021 BGBl. I S. 2246
Artikel 1 TelemGebVuaÄndV Änderung der Telematikgebührenverordnung
... auch in Verbindung mit § 311 Absatz 6 Satz 5, und § 327" ersetzt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ...


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