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§ 3 - Transparenzregisterdatenübermittlungsverordnung (TrDüV)

V. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2090 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2083
Geltung ab 05.07.2017; FNA: 7613-3-2 Geldwäsche
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§ 3 Übermittlung der Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten



(1) 1Die Übermittlung der Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und § 21 Absatz 1 Satz 1 des Geldwäschegesetzes ist auf der Internetseite des Transparenzregisters www.transparenzregister.de vorzunehmen. 2Für die Übermittlung sind die auf der Internetseite von der registerführenden Stelle zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden.

(2) Für die Übermittlung ist eine von der registerführenden Stelle bestimmte, nach dem Stand der Technik gesicherte Internetverbindung zu verwenden.

(3) 1Der Eingang der übermittelten Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten ist mit einer Zeitangabe von der registerführenden Stelle zu dokumentieren. 2Die erfolgte Übermittlung wird elektronisch im Benutzerkonto durch eine Auftragsbestätigung mit elektronischem Sicherheitsmerkmal angezeigt. 3Es können andere Verfahren zur Anzeige der erfolgten Übermittlung verwendet werden, soweit diese nach dem Stand der Technik eine gleichwertige Nachweiseigenschaft bei vergleichbarem Aufwand gewährleisten.





 

Frühere Fassungen von § 3 TrDüV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2021Artikel 10 Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2083

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 TrDüV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 TrDüV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TrDüV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2083
Artikel 10 TraFinG Änderung der Transparenzregisterdatenübermittlungsverordnung
...  § 3 Absatz 1 der Transparenzregisterdatenübermittlungsverordnung vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2090) werden die Wörter „Absatz 2 Satz 4 sowie" ...