(1) 1Zur Verbesserung des präventiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeutung entwickelt die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung in Zusammenarbeit mit den Ländern wissenschaftlich abgesicherte und bundeseinheitliche Angebote, Materialien und Medien. 2Bei deren Entwicklung ist die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte einzubeziehen. 3Im Kinder- und Jugendschutz sowie in der Eingliederungshilfe tätige Institutionen und Verbände, regionale und überregionale spezialisierte Fachstellen und zentrale Verbände im Kinder- und Jugendbereich, insbesondere im Bereich des Sports, der kulturellen Bildung und der Freizeitgestaltung, sind zu beteiligen. 4Diese Angebote, Materialien und Medien zielen insbesondere auf die Sensibilisierung, Aufklärung und Qualifizierung von Fachkräften, die regelmäßig mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, sowie Eltern im Themenfeld Sexuelle Gewalt und Ausbeutung gegen Kinder und Jugendliche, sind qualitätsgesichert und jeweils abgestimmt auf die verschiedenen Alters- und Personengruppen. 5Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung unterstützt bei der Entwicklung, Anwendung und Umsetzung von Konzepten zum Schutz vor sexueller Gewalt und Ausbeutung. 6Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand angemessen zu beteiligen.
(2) 1Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung stellt die gemäß Absatz 1 Satz 1 und 2 entwickelten bundeseinheitlichen Materialien und Medien zur Verfügung. 2Darüber hinaus sichert sie deren Transfer in frühkindliche, schulische, berufsbildende und außerschulische Einrichtungen, in Beratungsstellen und Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie der Jugend- und Bildungsarbeit.
Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen
G. v. 03.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 107