Nach
§ 29 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, wird folgender
§ 29a eingefügt:
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- „§ 29a
(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt darf Werke oder andere nach dem
Urheberrechtsgesetz geschützte Schutzgegenstände für seine Beschäftigten vervielfältigen und öffentlich zugänglich machen, soweit dies dazu dient, den darin dokumentierten Stand der Technik in Verfahren vor dem Patentamt berücksichtigen zu können.
(3) Für die Nutzung nach Absatz 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, soweit der jeweilige Rechtsinhaber das Werk oder den sonstigen Schutzgegenstand der Öffentlichkeit nur gegen Entgelt anbietet.
§ 60h Absatz 3 bis 5 des Urheberrechtsgesetzes ist entsprechend anzuwenden."
Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren (EMöGG)
G. v. 08.10.2017 BGBl. I S. 3546