Artikel 3 - Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG)

Artikel 3 Änderung des Patentgesetzes


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. März 2018 PatG § 29a (neu)

Nach § 29 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, wird folgender § 29a eingefügt:

 
§ 29a

(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt darf Werke oder andere nach dem Urheberrechtsgesetz geschützte Schutzgegenstände für seine Beschäftigten vervielfältigen und öffentlich zugänglich machen, soweit dies dazu dient, den darin dokumentierten Stand der Technik in Verfahren vor dem Patentamt berücksichtigen zu können.

(2) § 60g Absatz 1 und § 95b des Urheberrechtsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(3) Für die Nutzung nach Absatz 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, soweit der jeweilige Rechtsinhaber das Werk oder den sonstigen Schutzgegenstand der Öffentlichkeit nur gegen Entgelt anbietet. § 60h Absatz 3 bis 5 des Urheberrechtsgesetzes ist entsprechend anzuwenden."

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Zitierungen von Artikel 3 UrhWissG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 UrhWissG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UrhWissG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel UrhWissG *
... Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: --- * Die Artikel 1 bis 3 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren (EMöGG)
G. v. 08.10.2017 BGBl. I S. 3546
Artikel 4 EMöGG Änderung des Patentgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3346 ) geändert worden ist, wird nach der Angabe „§ 169" die Angabe „Absatz ...


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