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§ 3 - Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Artikel 1 G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254, 1039 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 318
Geltung ab 01.04.2016, abweichend siehe Artikel 24 VSBGEG; FNA: 302-8 Entlastung der Gerichte, Rechtspfleger
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§ 3 Träger der Verbraucherschlichtungsstelle



1Träger der Verbraucherschlichtungsstelle muss ein eingetragener Verein sein. 2Für den Betrieb der Verbraucherschlichtungsstelle muss ein vom Haushalt des Trägers getrennter, zweckgebundener und ausreichender Haushalt zur Verfügung stehen, wenn der Träger

1.
Unternehmerinteressen oder Verbraucherinteressen wahrnimmt oder

2.
ausschließlich oder überwiegend wie folgt finanziert wird:

a)
von einem eingetragenen Verein, der Unternehmerinteressen wahrnimmt (Unternehmerverband), oder

b)
von einem eingetragenen Verein, der Verbraucherinteressen wahrnimmt (Verbraucherverband), oder

c)
von einem Unternehmer oder mehreren Unternehmern.



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Frühere Fassungen von § 3 VSBG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 1 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze
vom 30.11.2019 BGBl. I S. 1942

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 VSBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 VSBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VSBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Luftverkehrsschlichtungsverordnung (LuftSchlichtV)
V. v. 11.10.2013 BGBl. I S. 3820; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 318
§ 1 LuftSchlichtV Anerkennung (vom 12.12.2025)
... den §§ 2 bis 16 Absatz 1 und 3 dieser Rechtsverordnung, 3. den §§ 1 bis 23, 34 und 38 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und 4. denjenigen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254, 1039
Artikel 22 VSBGEG Änderung der Luftverkehrsschlichtungsverordnung
... §§ 2 bis 16 Absatz 1 und 3 dieser Rechtsverordnung, 3. den §§ 1 bis 23, 34, 38 und 39 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. ...

Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen
G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 318
Artikel 19 ZStrWuPRÄndG Änderung der Luftverkehrsschlichtungsverordnung
... 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: „3. den §§ 1 bis 23, 34 und 38 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und". 2. § 8 Absatz ...

Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1942
Artikel 1 VSBGuaÄndG Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes
... vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254, 1039) wird wie folgt geändert: 1. § 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Für den Betrieb der Verbraucherschlichtungsstelle ...