Der Betreiber einer Vergleichswebsite erfüllt die Anforderungen nach
§ 17 Nummer 1 und 4 des Zahlungskontengesetzes, wenn er die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach
§ 47 Absatz 1 des Zahlungskontengesetzes veröffentlichte Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste verwendet.