§ 3 - Vertretungsgebühren-Erstattungsgesetz (VertrGebErstG)

§ 3 Patentsachen


§ 3 wird in 3 Vorschriften zitiert

In Patentsachen steht der Gebührensatz wie folgt zu:

1.
für die Anmeldung eines Patents oder im Verfahren nach § 42 des Patentgesetzes: zu 13/10,

2.
im Prüfungsverfahren: zu 7/10,

3.
im Einspruchsverfahren: zu 10/10,

4.
im Verfahren wegen Beschränkung des Patents: zu 10/10,

5.
im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Widerruf oder die Beschränkung des Patents: zu 13/10,

6.
in anderen Beschwerdeverfahren: zu 3/10.

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Zitierungen von § 3 VertrGebErstG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 VertrGebErstG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VertrGebErstG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 VertrGebErstG Gebührensatz
... 360 Euro. Dieser steht der beigeordneten Vertretung nach Maßgabe der §§ 3 bis 11 als Verfahrensgebühr ...
§ 9 VertrGebErstG Gegenstand der Gebühren
... in den §§ 3 bis 8 genannten Gebühren umfassen die gesamte Tätigkeit der Vertretung von der ...
§ 13 VertrGebErstG Verfahren über die Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und über Zwangslizenzen
... von den §§ 2 bis 12 werden der beigeordneten Vertretung in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ...


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