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§ 3 - BZE-Verordnung (BZEV)

V. v. 29.06.2020 BGBl. I S. 1600 (Nr. 34)
Geltung ab 14.07.2020; FNA: 790-18-6 Forstwirtschaft

§ 3 Erhebungsstandards



(1) 1Die zuständigen Stellen des Bundes und der Länder erarbeiten gemeinsam eine Arbeitsanleitung für die Erhebung der Grunddaten. 2Es ist sicherzustellen, dass die Methoden und Geräte, die bei der Erhebung zum Einsatz kommen, zu vergleichbaren Ergebnissen führen und die Vergleichbarkeit mit den Ergebnissen der Bodenzustandserhebung im Wald 2006 bis 2008 gewährleistet ist. 3Zulässig sind Erhebungsmethoden und Geräte, bei denen durch Vorstudien oder wissenschaftliche Bewertungen im Zusammenhang mit früheren Erhebungen belegt ist, dass ihre Anwendung zu vergleichbaren Ergebnissen führt.

(2) 1Es sind Maßnahmen zur Qualitätssicherung über den gesamten Arbeitsgang, von der Probennahme über die Laboranalysen bis zur Datenauswertung, zu ergreifen. 2Die Qualitätssicherungsmaßnahmen sind von der jeweils zuständigen Stelle oder der von ihr damit beauftragten Person zu dokumentieren.

(3) Mit den Analysen des bei der Erhebung gewonnenen Probenmaterials dürfen nur Labore beauftragt werden, die sich durch die Teilnahme an Ringtests für die Durchführung der jeweiligen Analysen qualifiziert haben.

 
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