(1) Zuschüsse zu den Netzkosten aus Fördermitteln werden nach den
§§ 10 und
12 kostenmindernd angesetzt.
(2) Zuschüsse aus Fördermitteln, die entsprechend des Zuwendungszwecks des gewährten Zuschusses nach Inbetriebnahme eines Wasserstoffnetzes ganz oder teilweise die Entgeltzahlungen der Netznutzer ersetzen, sind von den Regelungen der
§§ 10 und
12 ausgenommen und werden nach Ermittlung der Netzentgelte im Rahmen des Plan-Ist-Abgleichs nach
§ 14 als Erlös berücksichtigt.