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§ 3 - Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung (ZertVerwV)

V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5182 (Nr. 84)
Geltung ab 17.12.2021; FNA: 403-1-2 Nebengesetze zum Sachenrecht

§ 3 Durchführung der Prüfung



(1) 1Die Prüfung setzt sich aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zusammen. 2Die Teilnahme am mündlichen Teil der Prüfung setzt das Bestehen des schriftlichen Teils voraus.

(2) 1Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst die in § 1 aufgeführten Themenbereiche. 2Sie sind anhand praxisbezogener Aufgaben und in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander zu prüfen. 3Der schriftliche Teil dauert mindestens 90 Minuten. 4Er kann mit Hilfe unterschiedlicher Medien durchgeführt werden.

(3) 1Im mündlichen Teil der Prüfung können bis zu fünf Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. 2Dabei müssen auf jeden Prüfling mindestens 15 Minuten Prüfungszeit entfallen. 3Der mündliche Teil der Prüfung soll sich zumindest auf Nummer 2.1 der Anlage 1 beziehen.

 
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