Das
Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom
20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 22 wie folgt gefasst:
„§ 22 Berichtigen, Löschen und Einschränken der Verarbeitung personenbezogener Daten".
- 2.
- In § 19 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „sind die Daten zu sperren" durch die Wörter „ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken" ersetzt.
- 3.
- § 22 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „Sperren" durch die Wörter „Einschränken der Verarbeitung" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „sind die Daten zu sperren" durch die Wörter „ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken" ersetzt.
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328