Das
Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft, das zuletzt durch
Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 6a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- b)
- Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.
- 2.
- § 6b Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
- 3.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 3 wird das Wort „oder" am Ende durch einen Punkt ersetzt.
- cc)
- Nummer 4 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 5 wird das Komma am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 6 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
- cc)
- Die Nummern 7 bis 9 werden aufgehoben.
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 sowie des Absatzes 2 Nummer 3 bis 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden."
- d)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden die Wörter „Nummer 2 bis 6, 8 und 9" durch die Wörter „Nummer 2 bis 6" ersetzt und das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird das Wort „und" durch einen Punkt ersetzt.
- cc)
- Nummer 3 wird aufgehoben.