Artikel 3a - Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)

Artikel 3a Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes


Artikel 3a wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 FPStatG § 16

§ 16 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 438), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2016 (BGBl. I S. 342) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
§ 16 Geschäftsstatistik zur Entwicklungszusammenarbeit

Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung darf bei öffentlichen und privaten Stellen, die Leistungen der Entwicklungszusammenarbeit erbringen, für folgende Zwecke Daten erheben:

1.
für Zwecke der internationalen Berichterstattung gemäß den Anforderungen, die sich aus der Richtlinie Converged Statistical Reporting Directives for the Creditor Reporting System (CRS) and the Annual DAC Questionnaire (OECD/DAC-Richtlinie DCD/ DAC/STAT(2018)9/FINAL) in der jeweils geltenden Fassung ergeben, sowie

2.
für Zwecke der nationalen Berichterstattung zur Entwicklungszusammenarbeit.

Die Erhebung und die Auswertung der Daten führt das Statistische Bundesamt im Auftrag und nach näherer Bestimmung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung durch."

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Zitierungen von Artikel 3a BesStMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3a BesStMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BesStMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1401
Artikel 1 2. FPStatGÄndG Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 438), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt ...


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