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§ 3a - Insolvenzordnung (InsO)

§ 3a Gruppen-Gerichtsstand



(1) 1Auf Antrag eines Schuldners, der einer Unternehmensgruppe im Sinne von § 3e angehört (gruppenangehöriger Schuldner), erklärt sich das angerufene Insolvenzgericht für die Insolvenzverfahren über die anderen gruppenangehörigen Schuldner (Gruppen-Folgeverfahren) für zuständig, wenn in Bezug auf den Schuldner ein zulässiger Eröffnungsantrag vorliegt und der Schuldner nicht offensichtlich von untergeordneter Bedeutung für die gesamte Unternehmensgruppe ist. 2Eine untergeordnete Bedeutung ist in der Regel nicht anzunehmen, wenn im vorangegangenen abgeschlossenen Geschäftsjahr die Zahl der vom Schuldner im Jahresdurchschnitt beschäftigten Arbeitnehmer mehr als 15 Prozent der in der Unternehmensgruppe im Jahresdurchschnitt beschäftigten Arbeitnehmer ausmachte und

1.
die Bilanzsumme des Schuldners mehr als 15 Prozent der zusammengefassten Bilanzsumme der Unternehmensgruppe betrug oder

2.
die Umsatzerlöse des Schuldners mehr als 15 Prozent der zusammengefassten Umsatzerlöse der Unternehmensgruppe betrugen.

3Haben mehrere gruppenangehörige Schuldner zeitgleich einen Antrag nach Satz 1 gestellt oder ist bei mehreren Anträgen unklar, welcher Antrag zuerst gestellt worden ist, ist der Antrag des Schuldners maßgeblich, der im vergangenen abgeschlossenen Geschäftsjahr die meisten Arbeitnehmer beschäftigt hat; die anderen Anträge sind unzulässig. 4Erfüllt keiner der gruppenangehörigen Schuldner die Voraussetzungen des Satzes 2, kann der Gruppen-Gerichtsstand jedenfalls bei dem Gericht begründet werden, das für die Eröffnung des Verfahrens für den gruppenangehörigen Schuldner zuständig ist, der im vorangegangenen abgeschlossenen Geschäftsjahr im Jahresdurchschnitt die meisten Arbeitnehmer beschäftigt hat.

(2) Bestehen Zweifel daran, dass eine Verfahrenskonzentration am angerufenen Insolvenzgericht im gemeinsamen Interesse der Gläubiger liegt, kann das Gericht den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 ablehnen.

(3) Das Antragsrecht des Schuldners geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter und mit der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, auf den die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergeht, auf diesen über.

(4) Auf Antrag des Schuldners erklärt sich unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 das für Gruppen-Folgeverfahren zuständige Gericht, sofern es nach § 34 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes für Entscheidungen in Restrukturierungssachen zuständig ist, als Restrukturierungsgericht auch für Gruppen-Folgeverfahren in Insolvenzsachen nach Absatz 1 für zuständig.



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Frühere Fassungen von § 3a InsO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 5 Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG)
vom 22.12.2020 BGBl. I S. 3256
aktuell vorher 21.04.2018Artikel 1 Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen
vom 13.04.2017 BGBl. I S. 866
aktuellvor 21.04.2018früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3a InsO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3a InsO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InsO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 InsO Amtsgericht als Insolvenzgericht (vom 21.04.2018)
... eines Oberlandesgerichts ein Insolvenzgericht bestimmen, an dem ein Gruppen-Gerichtsstand nach § 3a begründet werden kann. Die Zuständigkeit des bestimmten Insolvenzgerichts kann ...
§ 3b InsO Fortbestehen des Gruppen-Gerichtsstands (vom 21.04.2018)
... nach § 3a begründeter Gruppen-Gerichtsstand bleibt von der Nichteröffnung, Aufhebung oder ...
§ 3d InsO Verweisung an den Gruppen-Gerichtsstand (vom 21.04.2018)
... stellt. (2) Antragsberechtigt ist der Schuldner. § 3a Absatz 3 gilt entsprechend. (3) Das Gericht des Gruppen-Gerichtsstands kann den vom Erstgericht ...
§ 13a InsO Antrag zur Begründung eines Gruppen-Gerichtsstands (vom 21.04.2018)
... In einem Antrag nach § 3a Absatz 1 sind anzugeben: 1. Name, Sitz, Unternehmensgegenstand sowie Bilanzsumme, ... zuständigen Insolvenzgerichts und des Aktenzeichens. (2) Dem Antrag nach § 3a Absatz 1 ist der letzte konsolidierte Abschluss der Unternehmensgruppe beizufügen. Liegt ein ...
§ 269d InsO Koordinationsgericht (vom 21.04.2018)
...  (2) Antragsberechtigt ist jeder gruppenangehörige Schuldner. § 3a Absatz 3 findet entsprechende Anwendung. Antragsberechtigt ist auch jeder Gläubigerausschuss ...
§ 270g InsO Eigenverwaltung bei gruppenangehörigen Schuldnern (vom 01.01.2021)
... eigenverwaltenden Schuldner stehen nach Verfahrenseröffnung die Antragsrechte nach § 3a Absatz 1 , § 3d Absatz 2 und § 269d Absatz 2 Satz 2 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 46b KWG Insolvenzantrag (vom 21.04.2018)
... kann Einsicht in die Insolvenzakten nehmen. (1a) Die Antragsrechte nach § 3a Absatz 1 , § 3d Absatz 2 und § 269d Absatz 2 der Insolvenzordnung stehen bei Instituten und bei ...

Kreditzweitmarktgesetz (KrZwMG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411, S. 2
§ 36 KrZwMG Maßnahmen bei Gefahren und Insolvenzantrag
... entsprechend anzuwenden. (5) Die Antragsrechte nach § 3a Absatz 1 , § 3d Absatz 2 und § 269d Absatz 2 der Insolvenzordnung stehen bei ...

Rechtspflegergesetz (RPflG)
neugefasst durch B. v. 14.04.2013 BGBl. I S. 778, 2014 I 46; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206
§ 18 RPflG Insolvenzverfahren (vom 21.04.2018)
...  3. die Entscheidung über die Begründung des Gruppen-Gerichtsstands nach § 3a Absatz 1 der Insolvenzordnung , die Entscheidung über den Antrag auf Verweisung an das Gericht des Gruppen-Gerichtsstands ...

Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 37 StaRUG Gruppen-Gerichtsstand
... von untergeordneter Bedeutung für die gesamte Unternehmensgruppe ist. (2) § 3a Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 2 , die §§ 3b, 3c Absatz 1, § 3d Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und § 13a der ... Gericht als Insolvenzgericht auch für Gruppen-Folgeverfahren in Insolvenzsachen nach § 3a Absatz 1 der Insolvenzordnung für ...

Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
Artikel 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
§ 312 VAG Eröffnung des Insolvenzverfahrens (vom 21.04.2018)
... kann nur von der Aufsichtsbehörde gestellt werden. Die Antragsrechte nach § 3a Absatz 1 , § 3d Absatz 2 und § 269d Absatz 2 der Insolvenzordnung stehen ausschließlich der ...

Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)
Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446, 2019 I 1113; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 21 ZAG Maßnahmen in besonderen Fällen und Insolvenzantrag (vom 28.12.2022)
... ist der Bundesanstalt gesondert zuzustellen. (5) Die Antragsrechte nach § 3a Absatz 1 , § 3d Absatz 2 und § 269d Absatz 2 der Insolvenzordnung stehen bei Instituten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 866; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 05.06.2017 BGBl. I S. 1476
Artikel 1 KonzInsoÄndG Änderung der Insolvenzordnung
... eines Oberlandesgerichts ein Insolvenzgericht bestimmen, an dem ein Gruppen-Gerichtsstand nach § 3a begründet werden kann. Die Zuständigkeit des bestimmten Insolvenzgerichts kann innerhalb ... eines Oberlandesgerichts erstreckt werden." 2. Nach § 3 werden die folgenden §§ 3a bis 3e eingefügt: „§ 3a Gruppen-Gerichtsstand (1) Auf ... 2. Nach § 3 werden die folgenden §§ 3a bis 3e eingefügt: „ § 3a Gruppen-Gerichtsstand (1) Auf Antrag eines Schuldners, der einer Unternehmensgruppe im ... über. § 3b Fortbestehen des Gruppen-Gerichtsstands Ein nach § 3a begründeter Gruppen-Gerichtsstand bleibt von der Nichteröffnung, Aufhebung oder ... Gericht des Gruppen-Gerichtsstands stellt. (2) Antragsberechtigt ist der Schuldner. § 3a Absatz 3 gilt entsprechend. (3) Das Gericht des Gruppen-Gerichtsstands kann den vom Erstgericht ... 13a Antrag zur Begründung eines Gruppen-Gerichtsstands (1) In einem Antrag nach § 3a Absatz 1 sind anzugeben: 1. Name, Sitz, Unternehmensgegenstand sowie Bilanzsumme, ... des zuständigen Insolvenzgerichts und des Aktenzeichens. (2) Dem Antrag nach § 3a Absatz 1 ist der letzte konsolidierte Abschluss der Unternehmensgruppe beizufügen. Liegt ein solcher ... einleiten. (2) Antragsberechtigt ist jeder gruppenangehörige Schuldner. § 3a Absatz 3 findet entsprechende Anwendung. Antragsberechtigt ist auch jeder Gläubigerausschuss oder ... 269a. Dem eigenverwaltenden Schuldner stehen nach Verfahrenseröffnung die Antragsrechte nach § 3a Absatz 1 , § 3d Absatz 2 und § 269d Absatz 2 Satz 2 ...

Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG)
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256
Artikel 5 SanInsFoG Änderung der Insolvenzordnung
... zuständig war." b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 2. Dem § 3a wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Auf Antrag des Schuldners ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)
Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1506; aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
§ 16 ZAG Maßnahmen in besonderen Fällen und Insolvenzantrag (vom 21.04.2018)
... Eröffnungsbeschluss gesondert zuzustellen. (5) Die Antragsrechte nach § 3a Absatz 1 , § 3d Absatz 2 und § 269d Absatz 2 der Insolvenzordnung stehen bei Instituten ...