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Artikel 3d - Masernschutzgesetz (MasSchG k.a.Abk.)

Artikel 3d Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung


Artikel 3d wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2020 AMVV § 2, § 4

Die Arzneimittelverschreibungsverordnung vom 21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1490) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:

„6a.
sofern das Arzneimittel zur wiederholten Abgabe auf dieselbe Verschreibung bestimmt sein soll, einen Vermerk mit der Anzahl der Wiederholungen,".

2.
§ 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die wiederholte Abgabe eines zur Anwendung bei Menschen bestimmten verschreibungspflichtigen Arzneimittels auf dieselbe Verschreibung bedarf der Anordnung der verschreibenden Person. Die verschreibende Person kann eine Verschreibung ausstellen, nach der eine nach der Erstabgabe sich bis zu dreimal wiederholende Abgabe erlaubt ist. Die Verschreibungen sind als Verschreibungen zur wiederholten Abgabe zu kennzeichnen. Bei der wiederholten Abgabe auf dieselbe Verschreibung ist das verschriebene Arzneimittel jeweils in derselben Packungsgröße abzugeben, die die verschreibende Person für die erstmalige Abgabe auf der Verschreibung angegeben hat. Die wiederholte Abgabe eines zur Anwendung bei Tieren bestimmten verschreibungspflichtigen Arzneimittels auf dieselbe Verschreibung über die verschriebene Menge hinaus ist unzulässig."

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Zitierungen von Artikel 3d Masernschutzgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3d MasSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MasSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
V. v. 14.02.2020 BGBl. I S. 234
Artikel 1 19. AMVVÄndV
... Arzneimittelverschreibungsverordnung vom 21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), die zuletzt durch Artikel 3d des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148 ) geändert worden ist, wird in der Anlage 1 die Position „Desloratadin" wie folgt ...