(1) Die Informationen nach den §§
406i und
406j sollen jeweils Angaben dazu enthalten,
- 1.
- an welche Stellen sich die Verletzten wenden können, um die beschriebenen Möglichkeiten wahrzunehmen, und
- 2.
- wer die beschriebenen Angebote gegebenenfalls erbringt.
(2) 1Liegen die Voraussetzungen einer bestimmten Befugnis im Einzelfall offensichtlich nicht vor, kann die betreffende Unterrichtung unterbleiben. 2Gegenüber Verletzten, die keine zustellungsfähige Anschrift angegeben haben, besteht keine schriftliche Hinweispflicht.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
3. Opferrechtsreformgesetz
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2525
Artikel 1 3. ORRG Änderung der Strafprozessordnung ... des Verletzten über seine Befugnisse außerhalb des Strafverfahrens § 406k Weitere Informationen § 406l Befugnisse von Angehörigen und Erben von ... aufgehoben. 14. Der bisherige § 406h wird durch die folgenden §§ 406i bis 406l ersetzt: „§ 406i Unterrichtung des Verletzten über seine ... verfügbaren Unterstützungsangeboten im psychosozialen Bereich. § 406k Weitere Informationen (1) Die Informationen nach den §§ 406i und 406j sollen ... und Erben von Verletzten § 406i Absatz 1 sowie die §§ 406j und 406k gelten auch für Angehörige und Erben von Verletzten, soweit ihnen die entsprechenden ...