(1) 1Der Inhaber oder die für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Person hat dafür zu sorgen, dass die Ausbildung die für Fahrlehrer erforderlichen fachlichen sowie pädagogischen Kompetenzen vermittelt. 2Geeignete Lehrkräfte müssen in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen. 3Der Unterricht muss so gestaltet und die Lehrmittel und die sonstige Ausrüstung der Fahrlehrerausbildungsstätte müssen so beschaffen und bemessen sein, dass das Unterrichtsziel erreicht werden kann.
(2)
1Die Ausbildung muss entsprechend einem von der nach Landesrecht zuständigen Behörde genehmigten Ausbildungsplan angeboten und durchgeführt werden.
2Ein Abdruck des Ausbildungsplans im Sinne des
§ 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist den Fahrlehreranwärtern vor dem Abschluss des Ausbildungsvertrags auszuhändigen.
§ 54 FahrlG Ausnahmen (vom 01.01.2024) ... von § 12 Satz 4 und 5, § 31 Absatz 1 und 2, § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, § 40 Absatz 2 Satz 2 und von den Vorschriften der auf Grund des § 68 Absatz 1 Nummer 13 erlassenen ...
§ 56 FahrlG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2020) ... Satz 1 einen Fahrlehreranwärter ausbildet oder ausbilden lässt, 18. entgegen § 40 Absatz 2 Satz 1 Unterricht anbietet oder durchführt, 19. entgegen § 40 Absatz 2 Satz 2 einen ... § 40 Absatz 2 Satz 1 Unterricht anbietet oder durchführt, 19. entgegen § 40 Absatz 2 Satz 2 einen Abdruck des Ausbildungsplans nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, 20. ...