§ 40 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
Wird die auszubildende Person im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
interne Verweise§ 41 MTBG Nichtigkeit von Vereinbarungen ... Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der auszubildenden Person von den §§ 26 bis 40 abweicht, ist nichtig. (2) Nichtig ist zudem eine Vereinbarung, die die ...
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