(1)
1Entgelte, die ein Unternehmen, das auf einem Markt für Postdienstleistungen marktbeherrschend ist, für Universaldienstleistungen nach
§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Zugangsleistungen nach
§ 54 erhebt, bedürfen der Genehmigung durch die Bundesnetzagentur nach den
§§ 42 bis 48.
2Satz 1 gilt nicht für Zugangsleistungen, die zu individuell vereinbarten Bedingungen erbracht werden oder ausschließlich für Sendungen zur Anwendung kommen, die werblichen Zwecken dienen.
(2) Entgelte, die ein marktbeherrschendes Unternehmen für Postdienstleistungen erhebt, die nicht unter Absatz 1 fallen, unterliegen der nachträglichen Entgeltkontrolle nach
§ 49.
(3) Absatz 1 gilt unabhängig davon, ob das marktbeherrschende Unternehmen nach
§ 15 Absatz 2 zur Erbringung des Universaldienstes verpflichtet ist.
§ 44 PostG Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung ... sind auch Dienstleistungen zu berücksichtigen, die nicht der Entgeltgenehmigungspflicht nach § 40 Absatz 1 unterliegen. Für die Zuordnung von Aufwendungen nach Absatz 4 auf diese ... dass Absatz 3 auf Paketdienstleistungen, die nicht der Entgeltgenehmigungspflicht nach § 40 Absatz 1 unterliegen, keine Anwendung findet. (7) Für Paketdienstleistungen, die ... (7) Für Paketdienstleistungen, die nicht der Genehmigungspflicht nach § 40 Absatz 1 unterliegen, gilt Absatz 5 Satz 1 mit der Maßgabe, dass Erlöse, die die Kosten der ...
§ 112 PostG Übergangsbestimmungen; Anwendungsbestimmungen ... nicht anzuwenden. (5) Die Regelung des § 21 Absatz 1 ist im ersten Verfahren nach § 40 Absatz 1 in Verbindung mit § 42 Absatz 2 Nummer 2 nach dem 18. Juli 2024 zusätzlich ... unterlagen und die seit dem 19. Juli 2024 der Entgeltgenehmigungspflicht nach § 40 Absatz 1 unterworfen sind, gilt die Vorgabe des § 48 erst ab dem erstmaligen Erlass einer ... Nach dem 18. Juli 2024 soll die Bundesnetzagentur von Amts wegen ein Verfahren nach § 40 Absatz 1 in Verbindung mit § 42 Absatz 2 Nummer 2 einleiten, um Entgeltgenehmigungen auf Grundlage des ... feststellen. (9) § 47 ist erstmals auf die zweite Entscheidung auf Grundlage des § 40 Absatz 1 in Verbindung mit § 42 Absatz 2 Nummer 2 nach dem 18. Juli 2024 anzuwenden. (10) ...
neugefasst durch B. v. 21.02.2005 BGBl. I S. 386; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 369
G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236, 331