Der Rechtsanwalt kann von den Personen, für die er nach §
67a Abs. 1 Satz 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, die Vergütung eines von mehreren Auftraggebern zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts und einen Vorschuss verlangen.
V. v. 31.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 105