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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025
§ 40 - Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)
Artikel 1 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3933 (Nr. 60)
Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90; FNA: 53-11 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90; FNA: 53-11 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 40 Dauer des Bezugs von Erwerbsschadensausgleich
1Der Erwerbsschadensausgleich wird bis zum Ablauf des Monats gezahlt, im dem die geschädigte Person
- 1.
- Altersrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bezieht,
- 2.
- eine der Altersrente entsprechende oder der Altersversorgung dienende Leistung erhält,
- 3.
- auf Grund eines Gesetzes, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber von der Möglichkeit des vorzeitigen Übergangs in den Ruhestand unter Verzicht auf Erwerbseinkommen Gebrauch macht und deswegen ihre Erwerbstätigkeit aufgibt oder
- 4.
- die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat.
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