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§ 40 - Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)

§ 40 Dauer des Bezugs von Erwerbsschadensausgleich



1Der Erwerbsschadensausgleich wird bis zum Ablauf des Monats gezahlt, im dem die geschädigte Person

1.
Altersrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bezieht,

2.
eine der Altersrente entsprechende oder der Altersversorgung dienende Leistung erhält,

3.
auf Grund eines Gesetzes, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber von der Möglichkeit des vorzeitigen Übergangs in den Ruhestand unter Verzicht auf Erwerbseinkommen Gebrauch macht und deswegen ihre Erwerbstätigkeit aufgibt oder

4.
die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat.

2Satz 1 Nummer 4 gilt nicht, wenn die geschädigte Person zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die für sie maßgebliche Regelaltersgrenze ihrer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung noch nicht erreicht hat.

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