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§ 40 - Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)

neugefasst durch B. v. 11.09.2012 BGBl. I S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2824
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 860-8 Sozialgesetzbuch
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§ 40 Krankenhilfe



1Wird Hilfe nach den §§ 33 bis 35 oder nach § 35a Abs. 2 Nr. 3 oder 4 gewährt, so ist auch Krankenhilfe zu leisten; für den Umfang der Hilfe gelten die §§ 47 bis 52 des Zwölften Buches entsprechend. 2Krankenhilfe muss den im Einzelfall notwendigen Bedarf in voller Höhe befriedigen. 3Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen sind zu übernehmen. 4Das Jugendamt kann in geeigneten Fällen die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernehmen, soweit sie angemessen sind.



 

Zitierungen von § 40 SGB VIII

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 SGB VIII verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VIII selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SGB VIII Aufgaben der Jugendhilfe (vom 01.01.2023)
...  4. Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40 ), 5. Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende ... behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40 ), 6. Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und ...
§ 13 SGB VIII Jugendsozialarbeit (vom 10.06.2021)
... notwendige Unterhalt des jungen Menschen sichergestellt und Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 geleistet werden. (4) Die Angebote sollen mit den Maßnahmen der Schulverwaltung, ...
§ 19 SGB VIII Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder (vom 10.06.2021)
... den notwendigen Unterhalt der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40  ...
§ 41 SGB VIII Hilfe für junge Volljährige (vom 10.06.2021)
... der Hilfe gelten § 27 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK)
G. v. 08.09.2005 BGBl. I S. 2729
Artikel 1 KICK Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
... so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen." 17. In § 40 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt: „Krankenhilfe muss den im ...