§ 40 - Tierarzneimittelgesetz (TAMG)

Artikel 1 G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530 (Nr. 70); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 97
Geltung ab 28.01.2022; FNA: 2121-54 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 40 Kategorisierung; Verordnungsermächtigung


§ 40 wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte werden als apothekenpflichtig oder als frei verkäuflich kategorisiert.

(2) 1Nach der Verordnung (EU) 2019/6 oder nach den Vorschriften dieses Gesetzes verschreibungspflichtige Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte sind stets apothekenpflichtig. 2Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte, die keiner Pflicht zur Zulassung oder zur Registrierung unterliegen oder die von der Pflicht zur Zulassung nach § 4 freigestellt sind, sind stets frei verkäuflich.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einteilungskriterien für die Kategorien nach Absatz 1 festzulegen.

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Zitierungen von § 40 TAMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 TAMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TAMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 41 TAMG Zuordnung zu den einzelnen Kategorien der Verkaufsabgrenzung
... oder veterinärmedizintechnisches Produkt nach den in der Rechtsverordnung nach § 40 Absatz 3 festgelegten Einteilungskriterien einer Kategorie zu. (2) Die zuständige ...
§ 45 TAMG Weitere Vorschriften zur Abgabe; Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2023)
... Inhaberinnen und Inhaber einer Großhandelsvertriebserlaubnis dürfen nach § 40 Absatz 1 frei verkäufliche Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte im ...
§ 68 TAMG Datenbankgestütztes Informationssystem; Übermittlungsbefugnisse
... sind, 10. die Kategorisierung eines Tierarzneimittels als apothekenpflichtig nach § 40 Absatz 1 , 11. Ergebnisse von Kontrollen nach § 72 Absatz 5 und 12. ...
 
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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Tierarzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (TAMWHV)
Artikel 2 V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 66, S. 2
Tierarzneimittel-Kategorisierungsverordnung (TAMKatV)
Artikel 1 V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 66
Sonstige
Verordnung zur Neuregelung tierarzneimittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 66
 
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Zitat in folgenden Normen

Tierarzneimittel-Kategorisierungsverordnung (TAMKatV)
Artikel 1 V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 66
§ 2 TAMKatV Kriterien für die Freiverkäuflichkeit von Tierarzneimitteln und veterinärmedizintechnischen Produkten
... Ein Tierarzneimittel oder ein veterinärmedizintechnisches Produkt ist nach § 40 Absatz 2 Satz 2 des Tierarzneimittelgesetzes frei verkäuflich, sofern es 1. keiner Pflicht zur Zulassung oder zur Registrierung ...


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