Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 41 - Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (ATA-OTA-APrV)

Artikel 1 V. v. 04.11.2020 BGBl. I S. 2295 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 8z6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 2122-6-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
| |

§ 41 Bestandteile des praktischen Teils und Dauer



(1) 1Der praktische Teil der staatlichen Prüfung besteht aus

1.
der Erstellung eines umfassenden perioperativen Ablaufplans,

2.
der Fallvorstellung,

3.
der Durchführung der geplanten und situativ erforderlichen berufsfeldspezifischen Maßnahmen und

4.
einem Reflexionsgespräch.

2Der Ablaufplan ist schriftlich oder elektronisch unter Aufsicht zu erstellen.

(2) 1Die gesamte Dauer des praktischen Teils soll einschließlich des Reflexionsgespräches mindestens fünf und höchstens sechs Stunden dauern. 2Der Ablaufplan ist innerhalb einer Bearbeitungszeit von 90 Minuten zu erstellen. 3Die Fallvorstellung darf maximal 20 Minuten dauern. 4Das Reflexionsgespräch darf maximal 20 Minuten dauern.

(3) Der praktische Teil darf maximal für die Dauer eines Werktages unterbrochen werden.