Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Leistungen oder Einkünfte nach den Vorschriften des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und welche Sachverhalte oder Ereignisse im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland bei Anwendung des
§ 24 gleichzustellen sind, sowie neben den in
§ 33 genannten Anhang II der
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 aufgeführten bilateralen Verträgen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten weitere bilaterale Verträge festzulegen.