(1) Der Termin für die Verteidigung wird vom Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt festgelegt.
(2) Die Verteidigung muss bis zum Ende des Studiums abgeschlossen sein.
Verordnung zur Ablösung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883